§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Alusel Rolladen Systeme GmbH – nachfolgend bezeichnet als Alusel – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
     
  2. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Alusel und ihren Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
     
  3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn Alusel sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der Alusel sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für Alusel erst dann bindend, wenn sie von Alusel schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserteilung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
     
  2. Alle in unseren Verkaufsunterlagen und Prospekten angegebenen technischen Daten, Zeichnungen, Abmessungen, Gewichte, Leistungsbeschreibungen usw. sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht von Alusel ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Alle vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung, Porti, Versicherung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht eingeschlossen. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
     
  2. Der Kaufpreis ist mit Erstellung der Rechnung zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig.
     
  3. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
     
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     
  5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (insbesondere Insolvenzantrag oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gefährdet, so kann Alusel Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Einen hierdurch entstehenden Schaden hat der Auftraggeber zu ersetzen. Diese Rechte stehen Alusel auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

 

§ 4 Liefertermine und Lieferverzug

  1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Betriebsstörungen verlängern die Lieferzeit und begründen kein Rücktrittsrecht des Bestellers. Gleiches gilt für höhere Gewalt.
     
  2. Soweit nicht anders vereinbart sind Teillieferungen zulässig. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
     
  3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so hat uns der Käufer zunächst eine mindestens zweiwöchige Nachfrist zu setzen, es sei denn, es handelt sich bei der bestellten Ware um eine Sonderanfertigung. Dann ist eine Nachfrist von wenigstens 3 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Einen Anspruch auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz hat er nicht.
     
  4. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes.

 

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
     
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.  Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
     
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 10 Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
     
  4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 6 Mängelhaftung/ Gewährleistung

  1. Ist der Besteller Unternehmer, so setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Ware erfolgen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
     
  2. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, Alusel hätte diesen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Ist der Besteller Unternehmer, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, so sind wir berechtigt, sie zu verweigern. In jedem Fall sind die Kosten der Nacherfüllung auf die Höhe des Auftragwertes begrenzt.
     
  3. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
     
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 

§ 7 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz und Verjährung

  1. Der Käufer hat Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nur in folgenden Fällen: Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung des Schadens; Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“); Schadensersatzansprüche aus Produkthaftungsgesetz; Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
     
  2. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird, oder aber Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung erhoben wird.
     
  3. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz gegen den Verwender, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind hiermit ausgeschlossen.
     
  4. Die Ansprüche wegen Sachmängelhaftung und auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Ausgenommen hiervon sind die in Ziffer 1. genannten Fälle. Dort beträgt die Frist 24 Monate ab Gefahrübergang.
     
  5. Soweit die Haftung der Firma Alusel ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alusel bleibt das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vorbehalten, bis der Kunde sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
     
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
     
  3. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

     

    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

     

 

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
    wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
     
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes).
     
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt werden.